Satzung nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15.07.2011
§ 1 Name – Sitz – Verbreitungsgebiet
1. Der Verein trägt den Namen „Pro Auxilio -Hilfe zur Hilfe
e.V.“
2. Sitz des Pro Auxilio – Hilfe zur Hilfe e.V. ist Sorauer Platz
2 in 02943 Weißwasser.
§ 2 Vereinszweck
1. Zweck des Pro Auxilio – Hilfe zur Hilfe e.V. ist die
unmittelbare und ausschließliche Erfüllung gemeinnütziger und mildtätiger
Zwecke im Sinne des Abschnittes der „ Steuerbegünstigter Zwecke „ der
Abgabeordnung.
2. Zweck des Vereins Pro Auxilio – Hilfe zur Hilfe e.V. ist die
Förderung der Hilfe für Menschen mit Behinderung.
3. Der Pro Auxilio – Hilfe zur Hilfe e.V. ist selbstlos tätig,
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Der Pro Auxilio – Hilfe zur Hilfe e.V. hat die Erhaltung und
Verbesserung der sozialen Stellung sowie der gesellschaftlichen Eingliederung
der in Punkt 2 genannten Personengruppen zum Ziel. Diese Aufgaben erfüllt sie
insbesondere durch:
– Informationen und Betreuung in allen Angelegenheiten von
Behinderten und in
allen Fragen, die sich aus Behinderung und chronischer Erkrankung ergeben
– Information und Hilfe bei der Beschaffung geeigneter
Hilfsmittel
– Pflege geselliger, kultureller und sportlicher Bestrebungen
– Öffentlichkeitsarbeit
– Zusammenarbeit mit anderen Organisationen
§ 3 Sicherung der Gemeinnützigkeit
Alle Mittel des Pro Auxilio – Hilfe zur Hilfe e.V. dürfen nur
unmittelbar für die gemeinnützigen und mildtätigen Vereinszwecke verwendet
werden. Ein etwaiger Gewinn des Pro Auxilio – Hilfe zur Hilfe e.V. darf nur für
die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln der Pro Auxilio – Hilfe zur Hilfe e.V erhalten. Die
Mitglieder haben weder beim Ausscheiden noch bei der Auflösung der Pro Auxilio
– Hilfe zur Hilfe e.V einen Anspruch an dass Vereinsvermögen. Der Pro Auxilio –
Hilfe zur Hilfe e.V. darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck
des Pro Auxilio – Hilfe zur Hilfe e.V. fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung begünstigen.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Pro Auxilio – Hilfe zur Hilfe e.V. hat ordentliche und
fördernde Mitglieder.
§ 5 Ordentliche Mitglieder
1. Ordentliches Mitglied des Pro Auxilio – Hilfe zur Hilfe e.V.
kann jede Person oder
Körperschaft werden.
2. Der Antrag auf Aufnahme in den Pro Auxilio – Hilfe zur Hilfe
e.V. ist an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme ist die Beschwerde an die
Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet nach Anhörung des Vorstandes
und des Antragstellers endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
3. Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Pro Auxilio – Hilfe zur
Hilfe e.V. ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Mitteilung an
den Vorstand.
4. Der Vorstand ist berechtigt, ein Mitglied auszuschließen,
wenn es:
– gegen die Satzung verstößt
– den Vereinsfrieden stört
– vorsätzlich das Ansehen der unter §2 Absatz2 dieser Satzung
genannten Personengruppen schädigt
– den Pro Auxilio – Hilfe zur Hilfe e.V. zur Erlangung
persönlicher Vorteile
missbraucht
– einzelne Institutionen der Behindertenarbeit bevorzugt.
Gegen den Ausschluss ist innerhalb von 4 Wochen die Beschwerde
an die Mitgliederversammlung des Pro Auxilio – Hilfe zur Hilfe e.V. zulässig.
Diese entscheidet nach Anhörung des Vorstandes und des Mitgliedes endgültig.
Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
§ 6 Fördernde Mitglieder
Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen
sein, die den Pro Auxilio – Hilfe zur Hilfe e.V. ideell oder materiell fördern.
§ 7 Organe
Organe des Pro Auxilio – Hilfe zur Hilfe e.V. sind die
Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) sie nimmt die Tätigkeitsberichte des Vorstandes und der
Arbeitsgruppen entgegen,
b) sie genehmigt den Jahresabschluss,
c) sie entscheidet über die Entlastung des Vorstandes,
d) sie setzt die Höhe der Mitgliederbeiträge fest,
e) sie beschließt über die ihr vorliegenden Anträge; diese
sollen dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung
vorliegen,
f) sie wählt in getrennten Wahlgängen den Vorsitzenden, den
stellvertretenden Vorsitzenden, den Schriftführer, den Kassenwart und den/die
Beisitzer des Vorstandes. Jeder Kandidat muss mindestens die Hälfte der Stimmen
auf sich vereinigen; wird dieses Ergebnis nicht erreicht, findet ein zweiter
Wahlgang statt. Bei der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden
Vorsitzenden wird im zweiten Wahlgang jeweils zwischen den beiden Kandidaten
entschieden, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen
konnten. Bei der Wahl der Beisitzer können vor dem zweiten Wahlgang neue
Wahlvorschläge gemacht werden; im ersten Wahlgang nicht gewählte Kandidaten
können ihre Bewerbung zurückziehen. Im zweiten Wahlgang sind diejenigen zu
Beisitzern gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Jedes gewählte
Mitglied des Vorstandes muss erklären, ob es die Wahl annimmt.
2. Der Vorsitzende muss die Mitgliederversammlung mindestens
einmal im Jahr schriftlich oder per E-Mail zwei Wochen vorher unter Angabe von
Ort, Zeit und Tagesordnung einberufen. Er muss sie außerdem einberufen, wenn es
das Interesse der Pro Auxilio – Hilfe zur Hilfe e.V. erfordert oder wenn es von
mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder beantragt wird. Die
Ehrenmitglieder und die Mitglieder des Vorstandes sind in gleicher Weise
einzuladen.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder vom
stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, bestimmt die
Mitgliederversammlung den Sitzungsleiter.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern
diese Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung;
ungültige Stimmen und Enthaltungen werden bei der Feststellung der einfachen
Mehrheit nicht berücksichtigt.
5. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu
fertigen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu
unterschreiben ist. Sie ist baldmöglichst nach der Mitgliederversammlung dem
Vorstand zuzuleiten, und auf Anfrage jedem ordentlichen Mitglied einsichtig zu
machen. Sie gilt als genehmigt, wenn nicht spätestens sechs Wochen nach ihrem
Versand durch einen Stimmberechtigten Bedenken geltend gemacht werden. In
diesem Fall entscheidet die nächste Mitgliederversammlung über die Genehmigung.
Auf diese Regelung ist beim Versand der Niederschrift hinzuweisen.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens
50 % der Mitglieder anwesend sind.
§ 9Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem
stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und
mindestens einem Beisitzer, die alle volljährige und ordentliche Mitglieder des
Pro Auxilio – Hilfe zur Hilfe e.V. sein müssen.
2. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind
Vorstand im Sinne von
§ 26 BGB. Der Pro Auxilio – Hilfe zur Hilfe e.V. wird vom Vorsitzenden und vom
stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich
vertreten. Der Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliedsrechte des Pro
Auxilio – Hilfe zur Hilfe e.V. in anderen Körperschaften von einem namentlich
zu benennenden anderen Vorstandsmitglied mit voller Außenwirkung wahrgenommen
werden.
3. Der Vorstand erledigt die ihm durch die Satzung und von der
Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben.
4. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre. Er bleibt
jedoch im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
5. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Sie werden vom
Vorsitzenden mindestens zehn Tage vorher unter Angabe von Ort, Zeit und
Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail einberufen.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse können auch schriftlich im
Umlaufverfahren gefasst werden. Die Beschlüsse werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst.
7. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes kann
der verbleibende Vorstand für die restliche Amtsdauer ein Mitglied mit der
kommissarischen Amtsführung beauftragen.
8. Die Mitglieder des Vorstandes sind vom § 181 BGB befreit.
9. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu
fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Sie
ist den Vorstandsmitgliedern umgehend, spätestens mit der Einladung zur
nächsten Vorstandssitzung, bekannt zu geben und in dieser zu genehmigen.
§ 10 Satzungsänderung
Eine Änderung dieser Satzung kann nur auf Vorschlag eines
ordentlichen Mitgliedes oder des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmen vorgenommen werden.
Formale Satzungsände-rungen oder -ergänzungen können die
vertretungsberechtigten Vorstände allein vornehmen.
§ 11 Auflösung
l. Die Auflösung des Pro Auxilio – Hilfe zur Hilfe e.V. kann nur
durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der bei
der Abstimmung abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Pro Auxilio – Hilfe zur Hilfe e.V. oder bei
Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das an diesem Tage vorhandene
Vereinsvermögen an den Lebenshilfe Weißwasser e.V. in 02943 Weißwasser, der es
ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat,
insbesondere in der Kindertagesstätte Zwergenland.
Weißwasser, den 15.07.2011